Rechtsprechung
BVerwG, 22.05.1979 - 1 CB 55.79 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschränkung der Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung einer Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.1979 - IV A 1234/78
- BVerwG, 22.05.1979 - 1 CB 55.79
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.06.1975 - I C 8.71
Ausweisung eines Ausländers - Eltern-Kind-Beziehungen - Deutsche …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1979 - 1 CB 55.79
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der gerichtlichen Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zugrunde zu legen (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 -, BVerwGE 48, 299 [305]).Im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung hat die Ausländerbehörde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG auch zu prüfen, ob ein etwa zu berücksichtigender Schutz der Familie des Ausländers Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung beansprucht, wobei den Familienangehörigen im Interesse der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel die Rückkehr in die gemeinsame Heimat zuzumuten ist, wenn die Familienangehörigen die Staatsangehörigkeit des Ausländers teilen, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [134 f.]; 48, 299 [303]).
- BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72
Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1979 - 1 CB 55.79
Im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung hat die Ausländerbehörde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG auch zu prüfen, ob ein etwa zu berücksichtigender Schutz der Familie des Ausländers Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung beansprucht, wobei den Familienangehörigen im Interesse der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel die Rückkehr in die gemeinsame Heimat zuzumuten ist, wenn die Familienangehörigen die Staatsangehörigkeit des Ausländers teilen, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [134 f.]; 48, 299 [303]).